Die
Mitgliedschaft
Satzungen und Ordnungen
Satzung des TSC Spandau im Volltext anzeigen
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der am 29.2.2016 gegründete Verein trägt den Namen „Turn- und Sportclub Spandau in Berlin e.V." abgekürzt „TSC Spandau" oder „TSC Spandau e.V.".
- Sitz des Vereins ist Berlin.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
- Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports und der Jugend.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports und die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, der Jugendhilfe und der Jugendsozialarbeit.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen insbesondere in den Sportarten Basketball und Turnen. Neben den genannten Sportarten ist jederzeit eine Erweiterung auf andere Sportarten denkbar;
- die Förderung des Kinder-/Jugend-/Erwachsenen-/Breiten-/Wettkampf-/Gesundheits-/Seniorensports;
- die Berechtigung der Mitglieder am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen;
- die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes;
- die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
- die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
- die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;
- die Förderung und Durchführung sport- und sozialpädagogischer Angebote und Projekte;
- Aus- und Weiterbildung sowie den Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern;
- die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften;
- Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens;
- die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden oder durch ihn gepachteten Immobilien, Geräte und sonstiger durch den Verein genutzten Gegenstände.
- Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
- Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.
- Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.
- Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Insbesondere ist jede Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung, geschlechtlicher Identität oder körperlicher Geschlechtsmerkmale untersagt. Er stellt sich zur Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen vor jeder Art von Gewalt zu initiieren.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres;
- jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;
- außerordentlichen Mitgliedern (z. B. Ehrenmitgliedern und Fördermitgliedern).
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
- Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
- Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied auf dem Aufnahmeantrag rechtsverbindlich zu erklären. Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
- Es gilt eine Probezeit von 3 Monaten. Während dieser Zeit besitzt das Mitglied auf Probe kein Stimmrecht und darf auch keine Funktionen bekleiden. Ausgenommen davon sind die Gründungsmitglieder. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die Aufnahme als ordentliches Mitglied (entspr. § 3).
- Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Austritt, der dem Vorstand gegenüber schriftlich, in Form eines im Original unterschriebenen Briefes, erklärt werden muss. Die Kündigung ist auch in einem per E-Mail übermittelten und unterschriebenen Dokument als Anhang wirksam. Eine Kündigung auf anderem Wege ist ausgeschlossen und stellt keine wirksame Kündigung dar. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum 30.6. und 31.12.;
- Ausschluss, der wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, wegen eines schweren Verstoßes gegen die Vereinsinteressen oder aus einem anderen wichtigen Grund möglich ist;
- Tod;
- Löschung des Vereins.
- Leistet ein Mitglied seinen Beitrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, ist der Verein berechtigt, Mahn- und Verwaltungsgebühren zu erheben. Die Festsetzung dieser Gebühren erfolgt nach der Beitragsordnung. Befindet sich ein Mitglied in Zahlungsverzug, so ist das Mitglied von der Ausübung sämtlicher Mitgliedsrechte solange ausgeschlossen, bis die Beiträge und möglicherweise entstandene Mahn- und Verwaltungskosten vollständig beglichen sind.
- Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 5 Rechte und Pflichten
- Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.
- Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit beschlossen. Die Durchführung regelt die Beitragsordnung. Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchstens einmal pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines einfachen Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.
- Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
- Die Abteilungen dürfen zusätzliche Beiträge in ihrer Abteilungsmitgliederversammlung beschließen.
§ 6 Maßregelung
- Gegen Mitglieder – ausgenommen Ehrenmitglieder – können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse;
- wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Quartalsbeitrag trotz Mahnung;
- wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens;
- wegen unehrenhafter Handlungen;
- wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Verbot von Gewalt entsprechend § 2.6.
- Maßregelungen sind:
- Verweis;
- befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins;
- Streichung von der Mitgliederliste;
- Ausschluss aus dem Verein.
- In den Fällen § 6 a, c, d, e ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Schlichtungsausschuss zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen.
- Im Fall § 6.1 b erfolgt eine Streichung von der Mitgliederliste ohne vorherige Anhörung des Mitgliedes. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidungen bleibt unberührt.
§ 7 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann durch den Vorstand im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden. Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten sowie die Vertretung der Abteilungen nach außen werden ausschließlich durch den Vorstand des Vereins geregelt bzw. wahrgenommen. Für die Abteilungsversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- das Präsidium;
- der Vorstand;
- die Ausschüsse.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen;
- Entlastung und Wahl des Vorstandes;
- Wahl der Kassenprüfer/innen;
- Wahl von Mitgliedern für den Schlichtungsausschuss;
- Bestätigung des/r Jugendwartes/in;
- Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten;
- Genehmigung des Haushaltsplanes;
- Satzungsänderungen;
- Beschlussfassung über Anträge;
- Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung (§ 6.3);
- Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 13;
- Auflösung des Vereins.
- Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 2. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
- Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels Aushang in den Sportstätten. Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse und ein Aushangprotokoll aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Erreicht bei den Wahlen keine/r der Bewerber/innen im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, wird in einem zweiten Wahlgang über die beiden Bewerber/innen, die die meisten Stimmen erreicht haben, erneut abgestimmt. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
- Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn dies durch mindestens eine/n der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird. Blockwahlen sind auf Antrag des/r Wahlleiters/in / Versammlungsleiters/in und Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig.
- Anträge können gestellt werden:
- von jedem erwachsenen Mitglied (§ 3a);
- vom Vorstand.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
- Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
§ 11 Präsidium
- Das Präsidium führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/r Präsidenten/in bzw. bei dessen/deren Abwesenheit seines/seiner Stellvertreters/Stellvertreterin. Das Präsidium berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
- Das Präsidium ist der Vorstand im Sinne § 26 BGB.
- Das Präsidium sind:
- der/die Präsident/in;
- der/die Vizepräsident/in;
- das Präsidiumsmitglied für Finanzen.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Präsidiumsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Die Mitglieder des Präsidiums werden für jeweils drei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Präsidiumsmitglied. Kann diese Mitgliederversammlung nicht zeitnah stattfinden, ist der Vorstand berechtigt, diese Präsidiumsposition vorübergehend kommissarisch zu besetzen.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Präsidenten/in oder eine/n durch ihn/sie Beauftragte/n geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Präsidiumssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom/von der Präsidenten/in bzw. seinem/ihrem Beauftragten und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet werden.
§ 12 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Präsidium;
- dem/der Jugendwart/in;
- dem/der 1. Beisitzer/in;
- dem/der 2. Beisitzer/in;
- je einem/r Vertreter/in der Abteilungen der Sportarten, so diese nach § 7 gegründet wurden.
Die Abteilungen werden durch die Abteilungsleitung oder eine von der Abteilungsleitung im Vorfelde benannte Person, welche Mitglied der entsprechenden Abteilung sein muss, vertreten.
- Der/die Jugendwart/in wird durch die jugendlichen Mitglieder (§ 3b) gewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. Die Jugend gibt sich eine eigene Ordnung. Die Jugendordnung regelt die Belange der Jugend des Vereins.
- Der Vorstand unterstützt das Präsidium bei der Führung der Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/in bzw. bei dessen/deren Abwesenheit seines/r Stellvertreters/in. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und der Tätigkeit der Abteilungen. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils drei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied. Kann diese Mitgliederversammlung nicht zeitnah stattfinden, ist der Vorstand berechtigt, diese Vorstandsposition vorübergehend kommissarisch zu besetzen.
- Der Vorstand kann Mitglieder für weitere Ämter bestimmen (z. B. für Schriftführung, Material, Hallen). Diese Amtsträger/innen sollten an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt. Von den Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom/von der Präsidenten/in bzw. seinem/ihrem Beauftragten und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet werden.
§ 13 Aufwendungsersatz
Amtsträger/innen, Mitglieder und Mitarbeiter/innen des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten. Die Erstattung setzt die vorherige Auftragserteilung durch den Vorstand voraus und erfolgt nur in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt ist.
§ 14 Ehrenmitglieder
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
§ 15 Schlichtungsausschuss
Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für drei Jahre gewählt. Die Entscheidungen des Ausschusses sind Handlungsempfehlungen für den Vorstand.
§ 16 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren bis zu 3 Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.
- Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
- Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Präsidiums.
§ 17 Datenschutz
- Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung seiner Satzungszwecke und Aufgaben im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
- Als Mitglied der Fachverbände der im Verein betriebenen Sportarten ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin sowie an den Landessportbund Berlin zu melden.
- Über den Landessportbund Berlin wurden Versicherungen abgeschlossen, aus denen der Verein und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit es zur Regulierung von Schäden erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
- Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten, Texte, Fotos und Filme seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt diese Daten zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und erfolgreiche Sportler, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei, neben Fotos und Filmen, auf Namen, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z. B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.
- Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
- In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen, Geburtstage und weitere persönliche Ereignisse seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf diese Veröffentlichungen kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein entfernt dann die Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.
- Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte nach § 37 BGB) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
- Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
- Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere der §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden diese Daten wieder gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre durch den Vorstand aufbewahrt.
§ 18 Haftung
- Ehrenamtlich Tätige, Organ- oder Amtsträger sowie Mitglieder des Vereins, deren Vergütung die Ehrenamtspauschale entsprechend § 3 Nr. 26 EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern, entsprechend § 31a und b BGB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
- Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, entsprechend § 31b Absatz 2 BGB vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.
§ 19 Auflösung
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Liquidatoren sind zwei Präsidiumsmitglieder. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Der Wortlaut der Satzung stimmt mit den geänderten Bestimmungen gemäß Beschluss über die Satzungsänderung vom 29.05.2024, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung überein.
Berlin, den 29.10.2024
Formulare
Fülle die Formulare bequem online aus – du erhältst automatisch ein vorausgefülltes PDF zum Ausdrucken und Unterschreiben.
FAQ
Wie kann ich Mitglied werden?
Wir benötigen einen ausgefüllten Aufnahmeantrag, sowie das SEPA-Lastschriftmandat im Original. Aufnahmeanträge erhältst du bei deinem Trainer oder kannst dir dieses bequem aus dem Bereich Downloads als PDF ausdrucken.
Die Ausgefüllten Formulare gibst du dann einfach beim Training deinem Betreuer oder deiner Betreuerin, diese leiten den Antrag dann an uns weiter.
Wie hoch sind die Beiträge?
Das ist abhängig davon, wie alt Du bist und in welcher Abteilung Du spielen möchtest.
Die Mitgliedsbeiträge sind in der Beitragsordnung und im Abschnitt „Mitgliedsbeiträge“ genau definiert.
Wann wird das SEPA-Lastschriftverfahren angewendet?
Das SEPA-Lastschriftverfahren wird bei einer Mindestlaufzeit von 6 Monaten bei einer Mitgliedschaft angewendet.
Kann ich auch Mitglied werden ohne am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen?
Nein, das ist nicht möglich.
Ich habe vorher bei einem anderen Verein gespielt, was muss ich tun um eine Teilnahmeberechtigung für den TSC Spandau zu bekommen?
Eine Freigabe muss persönlich beim alten Verein gestellt werden. Wir sind nicht berechtigt die Freigabe im Auftrag eines Spielers zu beantragen. Ist die Freigabe erteilt informiere uns bitte mit einer E-Mail an sportwart@tsc-spandau.de
Auszug aus der DBB-Spielordnung:
§ 23 [Freigabe]
(1) Bei einem Vereinswechsel wird einem Spieler, dessen Teilnahmeberechtigung erloschen ist, eine Teilnahmeberechtigung für einen anderen Verein erteilt.
(2) Besitzt der Spieler noch eine Teilnahmeberechtigung, ist die Freigabe des bisherigen Vereins erforderlich.
(3) Erfolgt die Freigabe nicht innerhalb von drei Wochen, gilt sie als erteilt.
§ 24 [Vereinswechsel]
(1) Vereinswechsel von Spielern, die im laufenden Wettbewerb eine Teilnahmeberechtigung besaßen, sind nur vom 01.07. bis zum 31.01. zulässig. Dies gilt auch für den Wechsel aus einem anderen Basketball-Spielbetrieb zu einem Verein innerhalb des DBB.
(2) Ein Spieler kann eine Teilnahmeberechtigung für einen Verein nur erhalten, wenn er
a) durch Bestätigung seines Landesverbandes nachweist, dass er während des Wettbewerbs noch nicht für eine Mannschaft dieses Vereins zum Einsatz gekommen ist oder
b) eine Sonderteilnahmeberechtigung für diesen Verein besitzt.
(3) Bei Übertragung von Teilnahmerechten an einen anderen Verein und bei Bildung einer Spielgemeinschaft ist eine Freigabe nicht erforderlich.
Gibt es die Möglichkeit eine Förderung über das Bildungspaket zu beantragen?
„Freizeit, Kultur und Sport:Für die Mitgliedschaft im Sportverein, Musikschule oder ähnlichen Freizeiteinrichtungen wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ein monatliches Budget von 10 Euro bereitgestellt.“
Quelle: https://www.bildungsxperten.net/ratgeber/10-antworten-zum-bildungspaket/
Bitte senden Sie eine E-Mail mit der Bitte um Informationen oder der Zusendung eine Bestätigung der aktiven Mitgliedschaft an info@tsc-spandau.de
Wie kann ich meine Mitgliedschaft kündigen?
Bitte senden Sie uns die Kündigung postalisch unter Angabe des Namens und der Mitgliedsnummer zu.
Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum 30.6. und 31.12. (s. Satzung §4.5 und Beitragsordnung §5)
Nutzen Sie gerne unsere Vorlagen.